VVA Liefer- und Zahlungsbedingungen (Stand: 01.08.2019)
für Lieferungen über die Arvato Media GmbH sowie die Verlegerdienst München GmbH (nachfolgend gemeinsam „VVA“ genannt) an Besteller:
§1 VVA handelt im Namen und auf Rechnung der sie beauftragenden Unternehmen, nachfolgend „Lieferanten“ genannt.
§2 Transportrisiko
Die Gefahr geht mit Übergabe der Sendung an den Transportführer auf den Besteller über, auch wenn Untergang und Verschlechterung auf Zufall oder höherer Gewalt beruhen. Ersatz für verloren gegangene oder auf dem Transportweg beschädigte Sendungen wird nicht geleistet. Der Besteller bzw. Empfänger muss zur Wahrung seiner Belange innerhalb der von Postanstalt, Spedition, Bahn oder anderen gegebenen Fristen bei diesen den Schadensfall melden. Die Transportkosten trägt der Besteller.
§3 Gewährleistung/Lieferverzug/Haftung
Der Inhalt der Sendung gilt als mit der Rechnung übereinstimmend und frei von erkennbaren Mängeln, wenn der Empfänger nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Sendung die Abweichung schriftlich anzeigt oder eine Mängelrüge geltend macht. Bei Beanstandungen müssen Datum, Art der Sendung, Inhalt und Nummer der Rechnung angegeben werden. Bei berechtigter Beanstandung werden die Mängel durch Ersatzlieferung oder, soweit dies nicht möglich ist, durch Gutschrift behoben. Im Falle des Lieferverzuges, der vom Lieferanten zu vertreten ist, ist vom Besteller zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird diese ebenfalls schuldhaft nicht eingehalten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen richtet sich die Haftung des Lieferanten nach gesondert vereinbarten oder allgemeinen Haftungsregelungen. Eine Haftung des Lieferanten in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist grundsätzlich auf den typischerweise zu erwartenden Schadensumfang begrenzt und für Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
§4 Teilleistungen
Die Bestellung kann in Teillieferungen erbracht werden. Kosten für Nachlieferungen gehen zu Lasten des Bestellers.
§5 Remissionsrecht
Wurde dem Besteller ein Remissionsrecht eingeräumt und macht er von diesem Gebrauch, so trägt er für die Rücksendung die Kosten und die Transportgefahr bis zum Eintreffen der Ware bei der Empfangsstelle der VVA.
§6 Abtretung/Zahlung
Die Forderungen des Lieferanten aus Lieferungen an den Besteller wurden an die VVA abgetreten. Zahlungen können daher mit schuldbefreiender Wirkung nur an die VVA erfolgen. Sie sind jeweils zu den auf den Rechnungen vorgesehenen Terminen zu leisten.
§7 Zahlungsverzug
Im Falle des vom Besteller zu vertretenden Verzuges mit mindestens zwei Forderungsfälligkeiten werden die gesamten übrigen Forderungen sofort fällig. Es werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechnet.
§8 Pre-Notification
Bei Erteilung eines Firmenlastschriftmandates wird die Vorankündigung der Lastschrift (sogenannte Pre-Notification) spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitsdatum in Form einer Bankeinzugsreferenzliste durch VVA (Zahlungsempfänger) an den Zahlungspflichtigen versendet.
§9 Eigentumsvorbehalt
Die von VVA gelieferte Ware (incl. Streckengeschäft) bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur restlosen Bezahlung aller bestehenden Haupt- und Nebenforderungen aus vorangegangenen und künftigen Lieferungen der VVA.
Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr im eigenen Namen an Dritte zu veräußern. Sämtliche aus der Weiterveräußerung resultierenden Forderungen gegen seine Kunden tritt der Besteller bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher bestehender und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten an diesen ab. Besteht zwischen dem Besteller und seinem Kunden ein Abtretungsverbot, ist der Besteller zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, solange er seine eigenen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der geltenden Zahlungsziele erfüllt.
Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 20 %, so kann der Besteller vom Lieferanten die Freigabe entsprechender Sicherheiten verlangen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.
Alle Rechte im Zusammenhang mit Eigentumsvorbehaltsrechten gemäß Ziffer 9 sind an VVA abgetreten. Insoweit ist die VVA insbesondere berechtigt, Aussonderungen/Absonderungen beim Besteller im eigenen Namen durchzuführen.
§10 Verpackungsmaterial
Verpackungsmaterial wird, soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, nicht zurückgenommen. Soweit Verpackungsmaterial zurückgenommen werden muß, insbesondere Transportverpackungen, hat der Besteller die Kosten des Rücktransportes der Transportverpackungen zu tragen.
§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Gütersloh. Als Gerichtsstand in Zahlungsangelegenheiten ist, je nach Höhe des Streitwertes, Gütersloh oder Bielefeld vereinbart, soweit nicht gesetzlich ein anderes Gericht zwingend zuständig ist. Der Besteller kann auch an seinem Sitz verklagt werden.
§12 Geltungsbereich
Für Warenbezüge des Bestellers vom Lieferanten über die VVA gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen; weitergehende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für über den vorliegenden Regelungsbereich hinausgehende Sachverhalte könnten weitergehende Bedingungen vereinbart werden.